Mutterschaftsurlaub in der Schweiz: Dauer, Lohn und Pflichten des Arbeitgebers

Mutterschaftsurlaub in der Schweiz: 14 Wochen mit 80 % des Lohnes über die EO, wer Anspruch hat, Beschäftigungsverbot, Kündigungsschutz und was Arbeitgeber erledigen müssen.

Stand: 26. Oktober 2026 · Herausgegeben von der HR Innovations GmbH, Effretikon (Geschäftsführung: Philippe Morgenthaler, Fabio Ambrosone)

Das Wichtigste in Kürze

  • Mütter haben nach der Geburt Anspruch auf mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub (Art. 329f OR).
  • Die Erwerbsersatzordnung (EO) zahlt während 98 Tagen 80 % des bisherigen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag.
  • In den 8 Wochen nach der Geburt dürfen Mütter nicht beschäftigt werden (Art. 35a ArG).
  • Während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt darf der Arbeitgeber nach der Probezeit nicht kündigen (Art. 336c OR).
  • Wegen des Mutterschaftsurlaubs dürfen die Ferien nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 OR).

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung der EO haben Frauen, die

  • in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert waren,
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig waren und
  • im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind (angestellt, selbständig oder gegen Barlohn im Betrieb des Ehepartners) oder gleichgestellt: arbeitslos mit Taggeld der Arbeitslosenversicherung, arbeitsunfähig mit Taggeld einer Versicherung oder angestellt, aber ohne Lohn, weil die Lohnfortzahlung ausgeschöpft ist.

Bei einer Frühgeburt verkürzt sich die Mindestversicherungsdauer auf sechs bis acht Monate. Wer die Bedingungen nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf EO, das Beschäftigungsverbot und der Kündigungsschutz gelten trotzdem.

Dauer und Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung beginnt am Tag der Geburt und läuft während 98 Tagen (14 Wochen). Sie endet vorzeitig, wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, auch teilweise.

Wert
Dauer98 Tage ab der Geburt
Höhe80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt
HöchstbetragCHF 220 pro Tag (erreicht ab einem Monatslohn von CHF 8 250)
Auszahlungüber die Ausgleichskasse; zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, geht die Entschädigung an ihn
Beispiel

Eine Mitarbeiterin verdient CHF 6 000 im Monat. Das ergibt ein Tageseinkommen von CHF 200 (6 000 ÷ 30), davon 80 %: CHF 160 pro Tag, über 98 Tage CHF 15 680. Bei einem Monatslohn von CHF 10 000 wäre der Tagessatz 80 % von CHF 333, also CHF 267, er wird aber auf CHF 220 begrenzt.

Viele Arbeitsverträge, Reglemente und GAV sehen mehr vor, etwa 100 % Lohn oder 16 Wochen. Dann zahlt der Arbeitgeber die Differenz zur EO selbst.

Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen mindestens zwei Wochen im Spital bleiben, verlängert sich die Entschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens um 56 Tage (Art. 16c Abs. 3 EOG). Voraussetzung ist, dass die Mutter nachweist, dass sie schon bei der Geburt beschlossen hatte, nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig zu sein. Der Mutterschaftsurlaub verlängert sich entsprechend (Art. 329f Abs. 2 OR), und bis zu seinem Ende gilt auch der Kündigungsschutz (Art. 336c Abs. 1 Bst. cbis OR).

Ab dem 1. Juli 2027 ändert die Regel: Dann zählt auch ein Spitalaufenthalt der Mutter, der innert zwei Wochen nach der Geburt beginnt und mindestens zwei Wochen dauert (revidierter Art. 16c EOG). Die Einzelheiten regelt der Bundesrat.

Schutz am Arbeitsplatz

  • Beschäftigungsverbot: In den 8 Wochen nach der Geburt darf die Mutter nicht arbeiten, auch nicht freiwillig. Von der 9. bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis (Art. 35a ArG).
  • Kündigungsschutz: Während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig, sofern die Probezeit vorbei ist (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste.
  • Ferien: Wegen des Mutterschaftsurlaubs dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. Auch Absenzen wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten führen zu keiner Kürzung (Art. 329b Abs. 3 OR).
  • Stillen: Stillenden Müttern ist die nötige Zeit freizugeben. Im ersten Lebensjahr des Kindes gilt ein Teil davon als bezahlte Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten bei bis zu 4 Stunden Arbeit am Tag, 60 Minuten bei mehr als 4 und 90 Minuten bei mehr als 7 Stunden (Art. 60 Abs. 2 ArGV 1).

Absenzen während der Schwangerschaft

Fehlt eine Mitarbeiterin vor der Geburt wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden, ist das keine Mutterschaftsentschädigung, sondern eine Verhinderung wie bei Krankheit: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nach Art. 324a OR beziehungsweise die Krankentaggeldversicherung, je nach Vertrag (siehe Lohnfortzahlung bei Krankheit).

Was der Arbeitgeber erledigen muss

  1. Die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen, zusammen mit der Mitarbeiterin.
  2. Den Lohn während des Urlaubs gemäss Vertrag oder Reglement weiterzahlen und mit der EO verrechnen, oder die Mitarbeiterin direkt von der Ausgleichskasse bezahlen lassen.
  3. Das Ende des Urlaubs und die Rückkehr planen; bei Wiederaufnahme der Arbeit endet die Entschädigung.
  4. Die Abwesenheit nicht vom Ferienanspruch abziehen.

Häufige Fragen

Kann der Mutterschaftsurlaub vor der Geburt beginnen?

Nein. Die Entschädigung der EO beginnt am Tag der Geburt. Absenzen davor gelten als Verhinderung wie bei Krankheit.

Darf die Mutter früher zurückkommen?

Nach Ablauf der 8 Wochen Beschäftigungsverbot ja. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit endet aber der Anspruch auf die Entschädigung, auch bei einem Teilpensum.

Was gilt, wenn die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft selbst kündigt?

Der Kündigungsschutz gilt nur für Kündigungen des Arbeitgebers. Die Mitarbeiterin kann selbst kündigen. Die EO-Entschädigung hängt nicht vom Arbeitsverhältnis ab, sondern davon, ob sie bei der Geburt erwerbstätig oder arbeitslos mit Taggeld ist.

So hilft HREasy

In HREasy erfassen Sie den Mutterschaftsurlaub als Absenz der Art «Mutterschaftsurlaub» oder als Langzeitabwesenheit im Personaldossier. Die Absenzart gilt als bezahlt und zieht keine Ferientage ab. Die Mutterschaftsentschädigung der EO erfassen Sie in der Lohnbuchhaltung als eigene Lohnart.

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Quellen

Dieser Artikel gibt allgemeine Auskunft zum Schweizer Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Arbeitsvertrag, Personalreglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Regeln enthalten. Stand: 26. Oktober 2026.