Lohnfortzahlung bei Krankheit: Berner, Zürcher und Basler Skala

Wie lange muss der Arbeitgeber in der Schweiz bei Krankheit den Lohn zahlen? Art. 324a OR, Berner, Zürcher und Basler Skala als Tabelle, Krankentaggeld, Unfall und Arztzeugnis.

Stand: 26. Oktober 2026 · Herausgegeben von der HR Innovations GmbH, Effretikon (Geschäftsführung: Philippe Morgenthaler, Fabio Ambrosone)

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber zahlt bei unverschuldeter Krankheit den vollen Lohn, sobald das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art. 324a OR).
  • Im ersten Dienstjahr dauert die Lohnfortzahlung drei Wochen, danach «eine angemessen längere Zeit», die die Gerichte mit der Berner, Zürcher oder Basler Skala bestimmen.
  • Der Anspruch gilt pro Dienstjahr: Alle Absenzen eines Dienstjahres werden zusammengezählt.
  • Eine Krankentaggeldversicherung kann die Skala ersetzen, wenn sie gleichwertig ist und schriftlich vereinbart wurde.
  • Bei Unfall zahlt die Unfallversicherung ab dem dritten Tag 80 % des Lohnes, für die Tage davor der Arbeitgeber mindestens 80 %.

Die gesetzliche Regel: Art. 324a OR

Ist eine Mitarbeiterin ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert, etwa durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder eine gesetzliche Pflicht, muss der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

Das Gesetz nennt nur das erste Dienstjahr konkret: drei Wochen. Für spätere Jahre spricht es von einer «angemessen längeren Zeit». Was angemessen ist, haben die Arbeitsgerichte in Skalen festgelegt. Welche gilt, hängt vom Kanton ab, in dem gearbeitet wird.

Die drei Skalen im Vergleich

DienstjahrBerner SkalaZürcher SkalaBasler Skala
1.3 Wochen3 Wochen3 Wochen
2.1 Monat8 Wochen2 Monate
3.2 Monate9 Wochen2 Monate
4.2 Monate10 Wochen3 Monate
5.3 Monate11 Wochen3 Monate
6. bis 9.3 Monate12 bis 15 Wochen3 Monate
10.4 Monate16 Wochen3 Monate
11. bis 14.4 Monate17 bis 20 Wochen4 Monate
15.5 Monate21 Wochen4 Monate
16. bis 19.5 Monate22 bis 25 Wochen5 Monate
20.6 Monate26 Wochen5 Monate

Die Berner Skala gilt in den meisten Kantonen, auch in der Westschweiz. Die Zürcher Skala (pro Dienstjahr eine Woche mehr) wendet vor allem Zürich an, dazu einige Nachbarkantone wie Schaffhausen und Thurgau; die Angaben dazu sind in der Literatur nicht ganz einheitlich. Die Basler Skala gilt in den beiden Basel. Die Skalen sind Gerichtspraxis, kein Gesetz: Im Zweifel sagt das kantonale Arbeitsgericht, welche es anwendet. Am sichersten legen Sie die Skala im Arbeitsvertrag oder Reglement fest.

Beispiel

Ein Mitarbeiter in Bern steht im 4. Dienstjahr und ist sechs Wochen krank, im selben Dienstjahr fehlte er schon eine Woche. Nach der Berner Skala hat er Anspruch auf 2 Monate Lohn, also rund 8½ Wochen. Zusammen sind es 7 Wochen, der Arbeitgeber zahlt sie voll. Für den Rest dieses Dienstjahres bleiben gut anderthalb Wochen. Fehlt er danach weiter, endet die Lohnfortzahlung, bis mit dem nächsten Dienstjahr ein neuer Anspruch entsteht.

Krankentaggeldversicherung statt Skala

Viele Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung (KTG) ab. Sie ersetzt die Lohnfortzahlung nach Skala, wenn sie schriftlich vereinbart ist und für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR).

Das Gesetz nennt dafür keine Zahlen. Als gleichwertig anerkennen die Gerichte in der Regel eine Versicherung, die

  • mindestens 80 % des Lohnes zahlt,
  • während 720 Tagen innert 900 Tagen,
  • deren Prämie der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte trägt,
  • und bei der eine Wartefrist vom Arbeitgeber mit Lohn überbrückt wird.

Bei langen Krankheiten ist die KTG für Mitarbeitende besser als die Skala, die nach wenigen Monaten endet. Für den Arbeitgeber begrenzt sie das Risiko auf die Wartefrist und die Prämie.

Unfall: Was anders ist

Bei einem Unfall zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Unfallversicherung nach UVG: ab dem dritten Tag nach dem Unfall ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes. Für die Wartezeit davor muss der Arbeitgeber mindestens 80 % des Lohnes zahlen (Art. 324b OR). Viele Verträge sehen auch hier 100 % vor.

Gegen Nichtberufsunfälle versichert sind Mitarbeitende, die mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten. Ein Unfall muss der Versicherung unverzüglich gemeldet werden.

Arztzeugnis: ab wann?

Das Gesetz legt keinen Tag fest. Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement bestimmen, ab wann ein Arztzeugnis vorgelegt werden muss, auch ab dem ersten Tag. Üblich ist der dritte Tag. Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel an einem Zeugnis, kann er eine Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt verlangen.

Krankheit und Ferien

  • Wer in den Ferien so krank wird, dass Erholung nicht möglich ist, kann die Krankheitstage nachholen. Die Krankheit ist sofort zu melden und mit Arztzeugnis zu belegen.
  • Bei langer Abwesenheit darf der Arbeitgeber die Ferien kürzen: Dauert die unverschuldete Verhinderung im Dienstjahr insgesamt nicht mehr als einen Monat, ist keine Kürzung erlaubt; nach herrschender Praxis bleibt der erste volle Monat auch bei längerer Abwesenheit frei, für jeden weiteren vollen Monat ist eine Kürzung um einen Zwölftel zulässig (Art. 329b Abs. 1 und 2 OR).

Häufige Fragen

Beginnt mit dem neuen Dienstjahr ein neuer Anspruch?

Ja, nach herrschender Praxis gilt der Anspruch nach Skala pro Dienstjahr. Mit dem neuen Dienstjahr entsteht er neu, in der Höhe der Stufe des neuen Dienstjahres, auch wenn die Krankheit über den Wechsel hinaus andauert.

Muss der Arbeitgeber bei Teilarbeitsunfähigkeit den ganzen Lohn zahlen?

Er zahlt den Lohn für den Teil, in dem die Person arbeitsunfähig ist; den übrigen Teil arbeitet sie und erhält dafür den normalen Lohn. Wie stark eine Teilarbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Skala aufbraucht, regeln Verträge und Gerichte unterschiedlich; eine Krankentaggeldversicherung rechnet sie in der Regel anteilig.

Gilt die Lohnfortzahlung auch für Stundenlöhner?

Ja. Massgebend ist der Lohn, den die Person in dieser Zeit verdient hätte, in der Regel der Durchschnitt der letzten Monate.

Was gilt in der Probezeit?

Bei einem unbefristeten Vertrag entsteht der Anspruch nach Art. 324a OR nach überwiegender Auffassung erst ab dem vierten Monat. Viele Verträge, GAV und Krankentaggeldversicherungen decken aber schon die ersten Monate.

So hilft HREasy

In HREasy melden Mitarbeitende Krankheit und Unfall selbst im Portal, mit Arbeitsunfähigkeit in Prozent und Arztzeugnis als Datei. HREasy rechnet die Lohnfortzahlung: Wartefrist mit vollem Lohn, danach Krankentaggeld, und ohne KTG nach Berner Skala. Es weist auf die Frist für die UVG-Anmeldung hin und warnt nach über 23 Tagen wegen der KTG-Anmeldefrist.

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Quellen

Dieser Artikel gibt allgemeine Auskunft zum Schweizer Arbeitsrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Arbeitsvertrag, Personalreglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Regeln enthalten. Stand: 26. Oktober 2026.